“Die Schule soll stets danach trachten, dass der
junge Mensch sie als harmonische Persönlichkeit
verlasse, nicht als Spezialist.”
Albert Einstein
Städtische Gesamtschule - Remscheid | Brüderstraße 6-8 | DE-42853 Remscheid
Albert-Einstein-Schule Remscheid
Städtische Gesamtschule Remscheid, Sekundarstufen I und II
Brüderstraße 6-8 | DE-42853 Remscheid
Tel. Jahrgänge 7 - 13: 02191 / 461 250 Geb. I
Tel. Jahrgänge 5 - 6: 02191 / 461 25 250 Geb. II
Handyregelung an der AES
Nutzungsordnung für mobile Geräte in der Albert Einstein
Gesamtschule Remscheid
Präambel
Grundsätzlich
ist
die
Nutzung
von
mobilen
Schulgeräten
wie
dem
Schultablet
an
unserer
Schule
laut
unseren
Schulregeln
erlaubt
, die Nutzung
privater Endgeräte
(Handy, Smartphone) während des Schulbetriebes
untersagt
.
Niemand ist gezwungen sein privates Endgerät mit in die Schule zu nehmen.
Damit
für
alle
Beteiligten
(Lernende,
Lehrende,
etc.)
gleiche
und
verbindliche
Rechte
gelten,
sowie
im
Unterricht
die
Nutzung
von Online-Medien möglich wird, ist in dieser Nutzungsordnung für mobile Geräte unserer Schule folgendes geregelt:
1 Grundsätzlicher Umgang mit mobilen Geräten in der Schule und auf dem Schulgelände
a
.
Die
Nutzung
des
Schultablets/Dienstgerätes
ist
unter
der
Einhaltung
der
Punkte
2
und
3
im
Schulbetrieb
erlaubt.
Die
Lautstärke des Gerätes ist so einzustellen, dass niemand gestört wird.
b. Die Nutzung eines privaten Endgerätes (Handy, Smartphone) grundsätzlich untersagt. Es gelten folgende Ausnahmen:
(1)
In
wichtigen
Angelegenheiten
darf,
nach
Absprache
mit
einer
Lehrperson,
telefoniert
werden.
Die
Gespräche
sind
kurz zu halten und auf das Wichtigste zu begrenzen. Zum Beispiel:
• wenn Stunden ausfallen und ihr dies mit den Eltern absprechen müsst.
• bei Notfällen jeder Art.
Sorgeberechtigte können ihre Kinder bei Notfällen immer über das Sekretariat erreichen 02191 / 461 250 (Jg.7-13)
und 02191 / 461 25 250 (Jg. 5/6)
(2)
Bei
Veranstaltungen,
an
Projektentagen,
etc.
dürfen
die
Geräte
-
insbesondere
die
Kameras
–
nach
Absprache
mit
einer
Lehrperson
benutzt
werden,
damit
Schüler
und
Lehrer
über
diese
Ereignisse
berichten
können.
Hierbei
sind
besondere Regelungen hinsichtlich Persönlichkeits- und Datenschutzrechte zu beachten.
(3)
In
der
Mittagspause
(7.Std)
ist
das
Nutzen
eines
privaten
Endgerätes
in
Gebäude
I
unter
der
Beachtung
von
Punkt
3
im
Schulgebäude
und
dem
Schulgelände
erlaubt.
Nicht
jedoch
in
der
Mensa,
auf
den
Toiletten
und
bei
den
Mittagsangeboten. In Gebäude II ist eine Nutzung nicht gestattet.
(4) Lernende der Oberstufe können ihr privates Endgerät während den Freistunden im 300er Treppenhaus nutzen.
(5) Bei Mensavertretungen mit mehreren Klassen entscheidet die aufsichtführende Lehrkraft.
2. Nutzung mobiler Endgeräte im Unterricht
a
.
Der
Unterricht
soll
störungs-
und
ablenkungsfrei
gestaltet
werden.
Entsprechend
ist
im
Unterricht
die
Nutzung
zu
persönlichen
Zwecken
untersagt.
Ebenfalls
kann
eine
Lehrkraft
die
Nutzung
des
Tablets
während
des
Unterrichtes
untersagen. (Siehe Punkt 1 Absatz b1)
b.
Sofern
Mobilgeräte
nicht
zu
Unterrichtszwecken
genutzt
werden,
sind
diese
ausgeschaltet
oder
auf
Flugmodus
gestellt
in
der
Schultasche
(nicht
direkt
am
Körper),
oder
nach
Aufforderung
im
Unterricht
in
den
Handyboxen
zu
lagern.
c.
Zur
Förderung
der
Medienkompetenz
ist
in
Absprache
mit
der
jeweiligen
Lehrkraft
während
des
Unterrichts
Folgendes möglich:
i.
Insbesondere
dürfen
Mobilfunkgeräte
zur
Recherche
von
Informationen
und
zur
Veranschaulichung
(z.B.
durch
das
Zeigen von Bildern oder Videos zum jeweiligen Thema) genutzt werden.
ii.
Beteiligte
(Lehrkräfte
und
Lernende)
dürfen
interessante
Tafelbilder,
Kunstwerke,
Projektarbeiten
o.ä.
nach
Absprache fotografieren. Urheberrechte sind zu beachten!
iii.
Im
naturwissenschaftlichen
Unterricht
dürfen
nach
Absprache
mit
der
Lehrkraft
interessante
Experimente
gefilmt oder fotografiert werden.
iv.
Auf
Ausflügen
und
Klassenfahrten
darf
zu
Dokumentations-
oder
Erinnerungszwecken
nach
Absprache
mit
den
Lehrpersonen gefilmt oder fotografiert werden. Beachte hierzu Ziffer 3 dieser Nutzungsordnung!
v.
Im
Musikunterricht
darf
man
nach
Absprache
mit
der
Lehrkraft
das
Handy
zum
Aufnehmen
oder
Abspielen
von
Musik nutzen.
3. Persönlichkeits- und Datenschutzrechte
a
.
Jeder
Lernende/Lehrende
ist
für
die
Sicherung
seiner
Mobilfunkgeräte
samt
Inhalten
selbst
verantwortlich
und
hat
diese
mit einem Passwort zu schützen.
b
.
Die Schule übernimmt keinerlei Haftung!
c
.
Niemand
darf
die
Inhalte
persönlicher
Gegenstände
kontrollieren,
d.h.
Lehrkräfte
dürfen
beispielsweise
nicht
die
Nachrichten auf Handys der Lernenden lesen.
d
.
Alle
Beteiligten
an
der
Schule
dürfen
keine
digitalen
Beiträge,
Nachrichten,
Fotos,
Videos
machen,
sehen,
veröffentlichen
oder verteilen, die
i. gegen die guten Sitten oder geltendes Recht verstoßen (z.B. als Mobbing betrachtet werden können).
ii. deren Veröffentlichung einen Straftatbestand erfüllt oder eine Ordnungswidrigkeit darstellt,
iii.
die
gegen
das
Urheberrecht,
Markenrecht
oder
Wettbewerbsrecht
verstoßen
d.
der
beleidigende,
rassistische,
diskriminierende oder pornographische oder gewaltverherrlichende Inhalt haben.
iv.
Fotos
und
Videos
von
anderen,
einzelnen
Schülern
oder
kleinen
Gruppen
dürfen
nur
mit
deren
persönlicher
Einwilligung gemacht werden.
v. Fotos von Gruppen dürfen nicht gemacht werden.
4. Folgen bei Missachtung der Nutzungsregeln:
Störungen durch Mobilfunkgeräte im Unterricht können wie folgt geahndet werden:
1.1.
Bei
einmaligen
Klingeln,
Vibrieren
oder
Ähnlichem
wird
der
Lernende
aufgefordert,
das
Handy
in
den
Flugmodus
zu
versetzen.
1.2.
Sollte
ein
Lernender
ein
Gerät
aktiv
nutzen,
darf
die
anwesende
Lehrkraft
das
Gerät
bis
zur
letzten
Unterrichtsstunde
des
Tages
des
Lernenden
einsammeln
und
mit
Namen
versehen
in
die
Handybox
im
Lehrkräftezimmer deponieren. (Legitimiert durch das Schulgesetz NRW, Paragraph 53, Abs.2, Satz 1).
1.2.1.
Beim
Erstverstoß
dürfen
sich
die
Lernenden
ihr
Gerät
eigenständig
nach
der
letzten
Unterrichtsstunde
am
Lehrkräftezimmer abholen.
1.2.2.
Bei
Folgeverstößen
müssen
die
Sorgeberechtigten
das
Gerät
bei
den
Klassenlehrern
abholen.
Die
Kontaktaufnahme obliegt den Sorgeberechtigten.
1.2.3.
Bei
Verweigerung
der
Handyabgabe
bei
einem
Verstoß
muss
der
Lernende
von
einem
Sorgeberechtigten
abgeholt
werden
und
es
folgt
eine
Anhörung
aufgrund
des
Verstoßes
gegen
die
Schulordnung.
Dadurch
verpasste
Unterrichtsinhalte
sind
nachzuarbeiten.
Sollten
immer
wieder
Folgeverstöße
passieren,
können
ebenfalls
weitere
Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden.
1.2.4.
Die
Mitarbeiter/das
Lehrpersonal
übernimmt
keinerlei
Haftung
für
die
digitalen
Geräte
bei
ungewollter
Beschädigung oder Diebstahl. (Aufsichtspflichtverletzung).
Bei Missachtung der Persönlichkeitsrechte (Ziffer 4) gibt es folgende Möglichkeiten:
•
Sollte
jemand
feststellen
(zum
Beispiel,
weil
ein
Bild
oder
Video
unter
Lernenden
verteilt
wurde),
dass
z.B.
gegen
die
Persönlichkeitsrechte
von
sich
oder
anderen
Lernenden
verstoßen
wurde,
können
Betroffene
selbst
oder
Freude/Klassenkameraden
und/oder
Lehrkräfte
sowie
Sorgeberechtigte
Beschwerde
bei
der
Schulleitung
einreichen
und/oder sich Hilfe bei den Schulsozialarbeitern holen.
•
Jeder
ist
berechtigt
und
darf
sich
aufgefordert
fühlen,
freiwillig
die
Inhalte
seines
eigenen
Mobilgerätes
zu
zeigen,
sofern er den Inhalt für persönlichkeitsverletzend, gefährlich oder straffähig hält.
•
In
Zweifelsfällen
bzw.
bei
starkem
Verdacht
auf
solche
Rechtsverletzung
wird
die
Polizei
hinzugezogen
und
ggf.
Anzeige erstattet.
Handout
in türkischer
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Nutzungsordnung
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