“Die Schule soll stets danach trachten, dass der junge Mensch sie als harmonische Persönlichkeit verlasse, nicht als Spezialist.” Albert Einstein

Albert-Einstein-

Schule

Städtische Gesamtschule - Remscheid | Brüderstraße 6-8 | DE-42853 Remscheid

Albert-Einstein-Schule Remscheid Städtische Gesamtschule Remscheid, Sekundarstufen I und II Brüderstraße 6-8 | DE-42853 Remscheid Tel. Jahrgänge 7 - 13: 02191 / 461 250 Geb. I Tel. Jahrgänge 5 - 6: 02191 / 461 25 250 Geb. II

Handyregelung an der AES

Nutzungsordnung für mobile Geräte in der Albert Einstein

Gesamtschule Remscheid

Präambel

Grundsätzlich ist die Nutzung von mobilen Schulgeräten wie dem Schultablet an unserer Schule laut unseren Schulregeln erlaubt , die Nutzung privater Endgeräte (Handy, Smartphone) während des Schulbetriebes untersagt . Niemand ist gezwungen sein privates Endgerät mit in die Schule zu nehmen. Damit für alle Beteiligten (Lernende, Lehrende, etc.) gleiche und verbindliche Rechte gelten, sowie im Unterricht die Nutzung von Online-Medien möglich wird, ist in dieser Nutzungsordnung für mobile Geräte unserer Schule folgendes geregelt: 1 Grundsätzlicher Umgang mit mobilen Geräten in der Schule und auf dem Schulgelände a . Die Nutzung des Schultablets/Dienstgerätes ist unter der Einhaltung der Punkte 2 und 3 im Schulbetrieb erlaubt. Die Lautstärke des Gerätes ist so einzustellen, dass niemand gestört wird. b. Die Nutzung eines privaten Endgerätes (Handy, Smartphone) grundsätzlich untersagt. Es gelten folgende Ausnahmen: (1) In wichtigen Angelegenheiten darf, nach Absprache mit einer Lehrperson, telefoniert werden. Die Gespräche sind kurz zu halten und auf das Wichtigste zu begrenzen. Zum Beispiel: • wenn Stunden ausfallen und ihr dies mit den Eltern absprechen müsst. • bei Notfällen jeder Art. Sorgeberechtigte können ihre Kinder bei Notfällen immer über das Sekretariat erreichen 02191 / 461 250 (Jg.7-13) und 02191 / 461 25 250 (Jg. 5/6) (2) Bei Veranstaltungen, an Projektentagen, etc. dürfen die Geräte - insbesondere die Kameras nach Absprache mit einer Lehrperson benutzt werden, damit Schüler und Lehrer über diese Ereignisse berichten können. Hierbei sind besondere Regelungen hinsichtlich Persönlichkeits- und Datenschutzrechte zu beachten. (3) In der Mittagspause (7.Std) ist das Nutzen eines privaten Endgerätes in Gebäude I unter der Beachtung von Punkt 3 im Schulgebäude und dem Schulgelände erlaubt. Nicht jedoch in der Mensa, auf den Toiletten und bei den Mittagsangeboten. In Gebäude II ist eine Nutzung nicht gestattet. (4) Lernende der Oberstufe können ihr privates Endgerät während den Freistunden im 300er Treppenhaus nutzen. (5) Bei Mensavertretungen mit mehreren Klassen entscheidet die aufsichtführende Lehrkraft. 2. Nutzung mobiler Endgeräte im Unterricht a . Der Unterricht soll störungs- und ablenkungsfrei gestaltet werden. Entsprechend ist im Unterricht die Nutzung zu persönlichen Zwecken untersagt. Ebenfalls kann eine Lehrkraft die Nutzung des Tablets während des Unterrichtes untersagen. (Siehe Punkt 1 Absatz b1) b. Sofern Mobilgeräte nicht zu Unterrichtszwecken genutzt werden, sind diese ausgeschaltet oder auf Flugmodus gestellt in der Schultasche (nicht direkt am Körper), oder nach Aufforderung im Unterricht in den Handyboxen zu lagern. c. Zur Förderung der Medienkompetenz ist in Absprache mit der jeweiligen Lehrkraft während des Unterrichts Folgendes möglich: i. Insbesondere dürfen Mobilfunkgeräte zur Recherche von Informationen und zur Veranschaulichung (z.B. durch das Zeigen von Bildern oder Videos zum jeweiligen Thema) genutzt werden. ii. Beteiligte (Lehrkräfte und Lernende) dürfen interessante Tafelbilder, Kunstwerke, Projektarbeiten o.ä. nach Absprache fotografieren. Urheberrechte sind zu beachten! iii. Im naturwissenschaftlichen Unterricht dürfen nach Absprache mit der Lehrkraft interessante Experimente gefilmt oder fotografiert werden. iv. Auf Ausflügen und Klassenfahrten darf zu Dokumentations- oder Erinnerungszwecken nach Absprache mit den Lehrpersonen gefilmt oder fotografiert werden. Beachte hierzu Ziffer 3 dieser Nutzungsordnung! v. Im Musikunterricht darf man nach Absprache mit der Lehrkraft das Handy zum Aufnehmen oder Abspielen von Musik nutzen. 3. Persönlichkeits- und Datenschutzrechte a . Jeder Lernende/Lehrende ist für die Sicherung seiner Mobilfunkgeräte samt Inhalten selbst verantwortlich und hat diese mit einem Passwort zu schützen. b . Die Schule übernimmt keinerlei Haftung! c . Niemand darf die Inhalte persönlicher Gegenstände kontrollieren, d.h. Lehrkräfte dürfen beispielsweise nicht die Nachrichten auf Handys der Lernenden lesen. d . Alle Beteiligten an der Schule dürfen keine digitalen Beiträge, Nachrichten, Fotos, Videos machen, sehen, veröffentlichen oder verteilen, die i. gegen die guten Sitten oder geltendes Recht verstoßen (z.B. als Mobbing betrachtet werden können). ii. deren Veröffentlichung einen Straftatbestand erfüllt oder eine Ordnungswidrigkeit darstellt, iii. die gegen das Urheberrecht, Markenrecht oder Wettbewerbsrecht verstoßen d. der beleidigende, rassistische, diskriminierende oder pornographische oder gewaltverherrlichende Inhalt haben. iv. Fotos und Videos von anderen, einzelnen Schülern oder kleinen Gruppen dürfen nur mit deren persönlicher Einwilligung gemacht werden. v. Fotos von Gruppen dürfen nicht gemacht werden. 4. Folgen bei Missachtung der Nutzungsregeln: Störungen durch Mobilfunkgeräte im Unterricht können wie folgt geahndet werden: 1.1. Bei einmaligen Klingeln, Vibrieren oder Ähnlichem wird der Lernende aufgefordert, das Handy in den Flugmodus zu versetzen. 1.2. Sollte ein Lernender ein Gerät aktiv nutzen, darf die anwesende Lehrkraft das Gerät bis zur letzten Unterrichtsstunde des Tages des Lernenden einsammeln und mit Namen versehen in die Handybox im Lehrkräftezimmer deponieren. (Legitimiert durch das Schulgesetz NRW, Paragraph 53, Abs.2, Satz 1). 1.2.1. Beim Erstverstoß dürfen sich die Lernenden ihr Gerät eigenständig nach der letzten Unterrichtsstunde am Lehrkräftezimmer abholen. 1.2.2. Bei Folgeverstößen müssen die Sorgeberechtigten das Gerät bei den Klassenlehrern abholen. Die Kontaktaufnahme obliegt den Sorgeberechtigten. 1.2.3. Bei Verweigerung der Handyabgabe bei einem Verstoß muss der Lernende von einem Sorgeberechtigten abgeholt werden und es folgt eine Anhörung aufgrund des Verstoßes gegen die Schulordnung. Dadurch verpasste Unterrichtsinhalte sind nachzuarbeiten. Sollten immer wieder Folgeverstöße passieren, können ebenfalls weitere Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden. 1.2.4. Die Mitarbeiter/das Lehrpersonal übernimmt keinerlei Haftung für die digitalen Geräte bei ungewollter Beschädigung oder Diebstahl. (Aufsichtspflichtverletzung). Bei Missachtung der Persönlichkeitsrechte (Ziffer 4) gibt es folgende Möglichkeiten: Sollte jemand feststellen (zum Beispiel, weil ein Bild oder Video unter Lernenden verteilt wurde), dass z.B. gegen die Persönlichkeitsrechte von sich oder anderen Lernenden verstoßen wurde, können Betroffene selbst oder Freude/Klassenkameraden und/oder Lehrkräfte sowie Sorgeberechtigte Beschwerde bei der Schulleitung einreichen und/oder sich Hilfe bei den Schulsozialarbeitern holen. Jeder ist berechtigt und darf sich aufgefordert fühlen, freiwillig die Inhalte seines eigenen Mobilgerätes zu zeigen, sofern er den Inhalt für persönlichkeitsverletzend, gefährlich oder straffähig hält. In Zweifelsfällen bzw. bei starkem Verdacht auf solche Rechtsverletzung wird die Polizei hinzugezogen und ggf. Anzeige erstattet.
Handout in türkischer Sprache
Handout in englischer Sprache
Handout in arabischer Sprache
Handout in deutscher Sprache
Nutzungsordnung für mobile Geräte
Albert-Einstein-  Schule
Albert-Einstein-Schule Remscheid Städtische Gesamtschule Remscheid, Sekundarstufen I und II Brüderstraße 6-8 | DE-42853 Remscheid Tel. Jahrgänge 7 - 13: 02191/461 250 Geb. I Tel. Jahrgänge 5 - 6: 02191/461 25 250 Geb. II
Städt. Gesamtschule | Brüderstraße 6-8 | 42853 Remscheid
Handyregelung an der AES

Nutzungsordnung für mobile Geräte in der Albert

Einstein Gesamtschule Remscheid

Präambel

Grundsätzlich ist die Nutzung von mobilen Schulgeräten wie dem Schultablet an unserer Schule laut unseren Schulregeln erlaubt , die Nutzung privater Endgeräte (Handy, Smartphone) während des Schulbetriebes untersagt . Niemand ist gezwungen sein privates Endgerät mit in die Schule zu nehmen. Damit für alle Beteiligten (Lernende, Lehrende, etc.) gleiche und verbindliche Rechte gelten, sowie im Unterricht die Nutzung von Online-Medien möglich wird, ist in dieser Nutzungsordnung für mobile Geräte unserer Schule folgendes geregelt: 1 Grundsätzlicher Umgang mit mobilen Geräten in der Schule und auf dem Schulgelände a . Die Nutzung des Schultablets/Dienstgerätes ist unter der Einhaltung der Punkte 2 und 3 im Schulbetrieb erlaubt. Die Lautstärke des Gerätes ist so einzustellen, dass niemand gestört wird. b. Die Nutzung eines privaten Endgerätes (Handy, Smartphone) grundsätzlich untersagt. Es gelten folgende Ausnahmen: (1) In wichtigen Angelegenheiten darf, nach Absprache mit einer Lehrperson, telefoniert werden. Die Gespräche sind kurz zu halten und auf das Wichtigste zu begrenzen. Zum Beispiel: wenn Stunden ausfallen und ihr dies mit den Eltern absprechen müsst. • bei Notfällen jeder Art. Sorgeberechtigte können ihre Kinder bei Notfällen immer über das Sekretariat erreichen 02191 / 461 250 (Jg.7-13) und 02191 / 461 25 250 (Jg. 5/6) (2) Bei Veranstaltungen, an Projektentagen, etc. dürfen die Geräte - insbesondere die Kameras nach Absprache mit einer Lehrperson benutzt werden, damit Schüler und Lehrer über diese Ereignisse berichten können. Hierbei sind besondere Regelungen hinsichtlich Persönlichkeits- und Datenschutzrechte zu beachten. (3) In der Mittagspause (7.Std) ist das Nutzen eines privaten Endgerätes in Gebäude I unter der Beachtung von Punkt 3 im Schulgebäude und dem Schulgelände erlaubt. Nicht jedoch in der Mensa, auf den Toiletten und bei den Mittagsangeboten. In Gebäude II ist eine Nutzung nicht gestattet. (4) Lernende der Oberstufe können ihr privates Endgerät während den Freistunden im 300er Treppenhaus nutzen. (5) Bei Mensavertretungen mit mehreren Klassen entscheidet die aufsichtführende Lehrkraft. 2. Nutzung mobiler Endgeräte im Unterricht a . Der Unterricht soll störungs- und ablenkungsfrei gestaltet werden. Entsprechend ist im Unterricht die Nutzung zu persönlichen Zwecken untersagt. Ebenfalls kann eine Lehrkraft die Nutzung des Tablets während des Unterrichtes untersagen. (Siehe Punkt 1 Absatz b1) b. Sofern Mobilgeräte nicht zu Unterrichtszwecken genutzt werden, sind diese ausgeschaltet oder auf Flugmodus gestellt in der Schultasche (nicht direkt am Körper), oder nach Aufforderung im Unterricht in den Handyboxen zu lagern. c. Zur Förderung der Medienkompetenz ist in Absprache mit der jeweiligen Lehrkraft während des Unterrichts Folgendes möglich: i. Insbesondere dürfen Mobilfunkgeräte zur Recherche von Informationen und zur Veranschaulichung (z.B. durch das Zeigen von Bildern oder Videos zum jeweiligen Thema) genutzt werden. ii. Beteiligte (Lehrkräfte und Lernende) dürfen interessante Tafelbilder, Kunstwerke, Projektarbeiten o.ä. nach Absprache fotografieren. Urheberrechte sind zu beachten! iii. Im naturwissenschaftlichen Unterricht dürfen nach Absprache mit der Lehrkraft interessante Experimente gefilmt oder fotografiert werden. iv. Auf Ausflügen und Klassenfahrten darf zu Dokumentations- oder Erinnerungszwecken nach Absprache mit den Lehrpersonen gefilmt oder fotografiert werden. Beachte hierzu Ziffer 3 dieser Nutzungsordnung! v. Im Musikunterricht darf man nach Absprache mit der Lehrkraft das Handy zum Aufnehmen oder Abspielen von Musik nutzen. 3. Persönlichkeits- und Datenschutzrechte a . Jeder Lernende/Lehrende ist für die Sicherung seiner Mobilfunkgeräte samt Inhalten selbst verantwortlich und hat diese mit einem Passwort zu schützen. b . Die Schule übernimmt keinerlei Haftung! c . Niemand darf die Inhalte persönlicher Gegenstände kontrollieren, d.h. Lehrkräfte dürfen beispielsweise nicht die Nachrichten auf Handys der Lernenden lesen. d . Alle Beteiligten an der Schule dürfen keine digitalen Beiträge, Nachrichten, Fotos, Videos machen, sehen, veröffentlichen oder verteilen, die i. gegen die guten Sitten oder geltendes Recht verstoßen (z.B. als Mobbing betrachtet werden können). ii. deren Veröffentlichung einen Straftatbestand erfüllt oder eine Ordnungswidrigkeit darstellt, iii. die gegen das Urheberrecht, Markenrecht oder Wettbewerbsrecht verstoßen d. der beleidigende, rassistische, diskriminierende oder pornographische oder gewaltverherrlichende Inhalt haben. iv. Fotos und Videos von anderen, einzelnen Schülern oder kleinen Gruppen dürfen nur mit deren persönlicher Einwilligung gemacht werden. v. Fotos von Gruppen dürfen nicht gemacht werden. 4. Folgen bei Missachtung der Nutzungsregeln: Störungen durch Mobilfunkgeräte im Unterricht können wie folgt geahndet werden: 1.1. Bei einmaligen Klingeln, Vibrieren oder Ähnlichem wird der Lernende aufgefordert, das Handy in den Flugmodus zu versetzen. 1.2. Sollte ein Lernender ein Gerät aktiv nutzen, darf die anwesende Lehrkraft das Gerät bis zur letzten Unterrichtsstunde des Tages des Lernenden einsammeln und mit Namen versehen in die Handybox im Lehrkräftezimmer deponieren. (Legitimiert durch das Schulgesetz NRW, Paragraph 53, Abs.2, Satz 1). 1.2.1. Beim Erstverstoß dürfen sich die Lernenden ihr Gerät eigenständig nach der letzten Unterrichtsstunde am Lehrkräftezimmer abholen. 1.2.2. Bei Folgeverstößen müssen die Sorgeberechtigten das Gerät bei den Klassenlehrern abholen. Die Kontaktaufnahme obliegt den Sorgeberechtigten. 1.2.3. Bei Verweigerung der Handyabgabe bei einem Verstoß muss der Lernende von einem Sorgeberechtigten abgeholt werden und es folgt eine Anhörung aufgrund des Verstoßes gegen die Schulordnung. Dadurch verpasste Unterrichtsinhalte sind nachzuarbeiten. Sollten immer wieder Folgeverstöße passieren, können ebenfalls weitere Ordnungsmaßnahmen angeordnet werden. 1.2.4. Die Mitarbeiter/das Lehrpersonal übernimmt keinerlei Haftung für die digitalen Geräte bei ungewollter Beschädigung oder Diebstahl. (Aufsichtspflichtverletzung). Bei Missachtung der Persönlichkeitsrechte (Ziffer 4) gibt es folgende Möglichkeiten: Sollte jemand feststellen (zum Beispiel, weil ein Bild oder Video unter Lernenden verteilt wurde), dass z.B. gegen die Persönlichkeitsrechte von sich oder anderen Lernenden verstoßen wurde, können Betroffene selbst oder Freude/Klassenkameraden und/oder Lehrkräfte sowie Sorgeberechtigte Beschwerde bei der Schulleitung einreichen und/oder sich Hilfe bei den Schulsozialarbeitern holen. Jeder ist berechtigt und darf sich aufgefordert fühlen, freiwillig die Inhalte seines eigenen Mobilgerätes zu zeigen, sofern er den Inhalt für persönlichkeitsverletzend, gefährlich oder straffähig hält. In Zweifelsfällen bzw. bei starkem Verdacht auf solche Rechtsverletzung wird die Polizei hinzugezogen und ggf. Anzeige erstattet.
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